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13. August 2026

Neue Regelung für die Umweltkommunikation

Neue Regelung für die Umweltkommunikation

Der Herbst bringt in Tirol nicht nur bunte Bäume, sondern auch neue EU-Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen.
© TVB Osttirol / Elias Bachmann

Ab 27. September gelten mit der Empowering Consumers Directive, kurz EmpCo, neue Regeln für die Nachhaltigkeitskommunikation. Für Tourismusbetriebe, Destinationen und Verbände heißt das: Wer mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen wirbt, muss klar darlegen können, worauf sich diese beziehen – und sie entsprechend belegen. Die neue EU-Richtlinie gilt dabei nicht nur für künftige, sondern auch für bereits veröffentlichte Inhalte. Bei Verstößen können erhebliche Konsequenzen drohen. „Im schlimmsten Fall können bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes als Strafe folgen – je nach Ausmaß des Verstoßes und der Rechtsdurchsetzung“, sagt Julia Steiner, Bereichsleiterin für Nachhaltigkeit und Partnerschaften bei der Tirol Werbung. Auch ein Verfahren nach dem österreichischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb könne kostspielig werden und einen Imageschaden nach sich ziehen.

Was EmpCo verändert

Im Zentrum der neuen Regelung steht die Frage, wie Nachhaltigkeit in der kommerziellen Kommunikation dargestellt wird. Besonders problematisch sind pauschale Versprechen. „Generische Begriffe wie ‚nachhaltig‘, ‚klimafreundlich‘, ‚ökologisch‘, ‚grün‘, ‚umweltfreundlich‘ oder ‚umweltbewusst‘ sind für sich alleinstehend nicht mehr zulässig“, sagt Steiner. Auch typische touristische Formulierungen wie „umweltfreundliche Mobilität“ oder „nachhaltiger Urlaub“ können darunterfallen. Solche Aussagen erfordern laut EmpCo eine konkrete Spezifizierung sowie einen belegbaren Nachweis. Was konkret als Nachweis gilt, ist noch nicht vollständig geklärt. Die Europäische Kommission hat eine Positivliste für offiziell anerkannte, staatliche Nachhaltigkeitssiegel angekündigt. „Schon jetzt ist aber bekannt, dass das Österreichische Umweltzeichen, das EU Eco-Label und EMAS-Siegel genauso wie der Blaue Engel auf dieser Liste enthalten sein werden“, so Steiner.

Bestehende Inhalte 

Die neuen Vorgaben gelten nicht nur für künftige Kommunikation, sondern auch für bereits bestehende Inhalte. Für produzierte Printmaterialien gibt es Übergangsregelungen, um eine unnötige Vernichtung zu vermeiden. Mit der österreichischen UWG-Novelle 2026 wurde zudem festgelegt, dass Waren, die bis zum 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, innerhalb von drei Jahren noch aufgebraucht werden können. Für digitale Inhalte gilt diese Übergangsregelung hingegen nicht. „Alles, was online aufgerufen werden kann, gilt als Geschäftspraktik nach dem UWG – somit können diese Inhalte potenziell irreführend sein und müssen deshalb angepasst werden“, sagt Steiner. Für die Praxis gibt es dafür mehrere Möglichkeiten: Eine davon ist die sogenannte „corrective information“, wie sie auch im „Common Understanding“ vorgesehen ist. Dabei muss der Inhalt tatsächlich korrigiert werden – ein allgemeiner Hinweis genügt nicht. Eine weitere Möglichkeit ist ein digitales Archiv: Ältere Inhalte werden in einen klar gekennzeichneten Archivbereich verschoben und als Inhalte aus der Zeit vor Inkrafttreten der EmpCo gekennzeichnet.

Rechtsberatung empfohlen

Wie streng die neuen Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden, lässt sich derzeit noch nicht abschließend sagen. Konkrete Gerichtsurteile zu EmpCo-Verstößen gibt es bislang nicht. Gleichzeitig existieren bereits zahlreiche Entscheidungen zur Umweltwerbung. Steiner geht deshalb davon aus, dass sich der bestehende Klagetrend nach der Anwendbarkeit der EmpCo fortsetzen könnte. Für Betriebe empfiehlt sich daher, die eigene Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig systematisch zu prüfen. „Da das Thema doch sehr komplex ist und aktuell sehr viel Unsicherheit in vielen Branchen herrscht, ist das Hinzuziehen einer Rechtsberatung bei unklaren Fällen sicher eine gute Empfehlung“, sagt Steiner.

Disclaimer: Diese Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Text: Barbara Kluibenschädl

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